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Drei Wege zur Feststellung des Verteidigungsfalls.

Verteidigungsfall: Ablauf, Folgen und was er für dich bedeutet

Wenn über die Sicherheitslage in Europa gesprochen wird, fällt irgendwann der schwerste Begriff, den das Grundgesetz kennt: der Verteidigungsfall. Anders als der Spannungsfall ist er keine Vorstufe und keine Warnung – er ist die Feststellung, dass Deutschland angegriffen wird oder ein Angriff unmittelbar bevorsteht. Damit verändert sich mehr als jede andere Entscheidung im deutschen Staatsrecht: Zuständigkeiten wandern, Fristen verschieben sich, ein Notparlament kann einspringen. Was dabei genau passiert und was es für dich bedeutet, steht in den Artikeln 115a bis 115l des Grundgesetzes. Wir gehen sie der Reihe nach durch – nüchtern und ohne Dramatisierung.

Verteidigungsfall: die Definition im Grundgesetz

Artikel 115a Grundgesetz beschreibt ihn als die Feststellung, „dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht“. Zwei Dinge fallen daran auf.

Erstens: Es geht ausschließlich um das Bundesgebiet. Ein Angriff auf einen Bündnispartner löst den Verteidigungsfall in Deutschland nicht automatisch aus – dafür gibt es den Bündnisfall nach Artikel 5 des NATO-Vertrages, der rechtlich etwas anderes ist.

Zweitens: Die Schwelle ist deutlich höher als beim Spannungsfall. Dort genügt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, hier braucht es einen laufenden Angriff oder eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung – juristisch beschrieben als eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.

Der Unterschied zum Spannungsfall in einem Satz

Der Spannungsfall macht Vorbereitungsgesetze anwendbar und lässt die Staatsorganisation unangetastet. Der Verteidigungsfall greift in die Verfassungsordnung selbst ein: Er verschiebt die Befehlsgewalt, erweitert die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und schafft ein Ersatzparlament für den Fall, dass der Bundestag nicht mehr arbeiten kann. Wenn du die erste Stufe noch nicht kennst, lies zuerst unseren Beitrag Spannungsfall: Was er bedeutet und was auf dich zukommt.

Wie der Verteidigungsfall festgestellt wird

Der reguläre Weg führt über den Bundestag – mit Zustimmung des Bundesrates. Nötig ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die zugleich mindestens die Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages erreichen muss. Diese doppelte Hürde verhindert, dass eine kleine, zufällig anwesende Gruppe eine so weitreichende Entscheidung trifft.

Den Antrag stellt die Bundesregierung. Verkündet wird die Feststellung anschließend im Bundesgesetzblatt durch den Bundespräsidenten.

Wenn der Bundestag nicht zusammentreten kann: der Gemeinsame Ausschuss

Das Grundgesetz denkt den Ernstfall zu Ende. Kann der Bundestag wegen unüberwindlicher Hindernisse nicht rechtzeitig zusammentreten oder ist er nicht beschlussfähig, trifft der Gemeinsame Ausschuss die Feststellung – mit derselben Zweidrittelmehrheit.

Dieses Gremium ist eine Besonderheit: ein Notparlament aus 48 Mitgliedern, zu zwei Dritteln aus dem Bundestag und zu einem Drittel aus dem Bundesrat. Es tritt nur in dieser Ausnahmesituation an die Stelle von Bundestag und Bundesrat und hat dabei ausdrücklich begrenzte Befugnisse: Das Grundgesetz darf es nicht ändern, Hoheitsrechte nicht übertragen und Länder nicht neu gliedern.

Der Angriff ohne Beschluss

Und wenn der Angriff schneller ist als jedes Verfahren? Für diesen Fall enthält Artikel 115a Absatz 4 eine Fiktion: Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die Bundesorgane außerstande, die Feststellung sofort zu treffen, gilt die Feststellung als getroffen – und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Verhältnisse es zulassen.

Was sich im Staat verändert

Die Artikel 115b bis 115i regeln, was mit der Feststellung in Kraft tritt. Das Wesentliche im Überblick:

Artikel Was sich ändert
115b Die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte geht vom Verteidigungsminister auf den Bundeskanzler über
115c Der Bund erhält erweiterte Gesetzgebungskompetenzen, auch in Bereichen der Länder; Regelungen zu Enteignung und Freiheitsentziehung werden möglich
115d Abgekürztes Gesetzgebungsverfahren für dringliche Vorlagen der Bundesregierung
115e Der Gemeinsame Ausschuss tritt an die Stelle von Bundestag und Bundesrat, wenn diese nicht handlungsfähig sind
115f Die Bundesregierung kann den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiet einsetzen und Landesbehörden Weisungen erteilen
115g Das Bundesverfassungsgericht bleibt in seiner Stellung und Aufgabe unangetastet
115h Laufende Wahlperioden und Amtszeiten enden frühestens sechs bis neun Monate nach Ende des Verteidigungsfalls
115i Landesregierungen können Ersatzbefugnisse übernehmen, wenn Bundesorgane handlungsunfähig sind

Zwei Punkte verdienen Betonung, weil sie oft untergehen. Das Bundesverfassungsgericht bleibt vollständig arbeitsfähig – seine Stellung darf auch im Verteidigungsfall nicht beeinträchtigt werden. Und die Verlängerung der Wahlperioden ist kein Freibrief: Sie ist zeitlich an das Ende des Verteidigungsfalls gekoppelt und endet spätestens sechs Monate danach.

Was der Verteidigungsfall nicht darf

Auch im Verteidigungsfall bleiben die Grundrechte grundsätzlich in Kraft. Es gibt keinen Artikel, der sie pauschal suspendiert. Eingriffe sind nur dort möglich, wo einfache Gesetze sie im Rahmen der Verfassung vorsehen – und diese Gesetze unterliegen weiterhin der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Der Gemeinsame Ausschuss darf das Grundgesetz ausdrücklich nicht ändern.

Was der Verteidigungsfall für die Zivilbevölkerung bedeutet

Für den Alltag gilt zunächst alles, was schon der Spannungsfall ermöglicht: die Sicherstellungsgesetze für Arbeit, Ernährung, Wasser, Verkehr, Wirtschaft und Energie. Im Verteidigungsfall kommen sie mit größerer Wahrscheinlichkeit tatsächlich zur Anwendung, und sie greifen tiefer.

Konkret betrifft das vor allem vier Bereiche:

  • Wehrpflicht. Die 2011 ausgesetzte Wehrpflicht lebt nach § 2 Wehrpflichtgesetz im Verteidigungsfall automatisch wieder auf. Es braucht dafür keine Gesetzesänderung, die Feststellung genügt.
  • Dienstverpflichtung. Das Arbeitssicherstellungsgesetz erlaubt es, Menschen zu verteidigungs- und lebenswichtigen Tätigkeiten heranzuziehen – im Gesundheitswesen, bei Versorgern, im Verkehr, im Zivilschutz. Ausgenommen sind unter anderem Schwerbehinderte, Pflegende, Abgeordnete, Richter und Geistliche. Frauen dürfen ausschließlich im Sanitäts- und Heilwesen verpflichtet werden.
  • Versorgung. Lebensmittel, Trinkwasser, Kraftstoff, Strom und Medikamente können staatlich gelenkt und im Extremfall rationiert werden. Der zivile Verkehr tritt hinter militärische und versorgungsrelevante Transporte zurück.
  • Zivilschutz. Das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz entfaltet seine volle Wirkung: Warnung, Schutz, Aufenthaltsregelungen und Betreuung der Bevölkerung.

Wehrdienst: was heute schon gilt

Unabhängig vom Verteidigungsfall hat sich der Wehrdienst bereits verändert. Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten und setzt zunächst auf Freiwilligkeit: Alle jungen Männer erhalten einen Fragebogen zu Interesse und Eignung, den sie beantworten müssen; junge Frauen bekommen ihn auf freiwilliger Basis. Ab dem 1. Juli 2027 wird die Musterung für Männer des Jahrgangs 2008 und jünger verpflichtend.

Der neue Wehrdienst dauert mindestens sechs Monate, ist verlängerbar und wird mit mindestens 2.600 Euro brutto im Monat vergütet. Ziel der Bundesregierung ist ein Aufwuchs auf rund 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten sowie etwa 200.000 Reservistinnen und Reservisten bis 2035.

Für dich heißt das: Eine allgemeine Wehrpflicht gibt es derzeit nicht. Sie lebt erst im Verteidigungsfall automatisch wieder auf – oder wenn der Bundestag sie mit einem eigenen Gesetz zurückholt. Der Spannungsfall allein genügt dafür nicht, auch wenn das in Schlagzeilen gelegentlich anders klingt.

Schutzräume: der ehrliche Stand

Hier hilft nur Klartext. Deutschland verfügt laut Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über 579 öffentliche Schutzräume mit rund 478.000 Plätzen. Einsatzbereit ist derzeit keiner. Der Bund hatte 2007 beschlossen, das öffentliche Schutzraumprogramm aufzugeben und die Anlagen zurückzubauen; dieser Rückbau wurde nach dem russischen Angriff auf die Ukraine im März 2022 gestoppt und der Bestand neu bewertet.

Eine Reaktivierung ist laut BBK grundsätzlich möglich, aber eine Frage von Zeit und Geld. Im Rahmen des Pakts für den Bevölkerungsschutz vom 20. Mai 2026 wird deshalb geprüft, ob vorhandene Bauten wie Tiefgaragen und U-Bahn-Stationen als Schutzräume nutzbar gemacht werden können. Ein flächendeckender Bunkerneubau ist nicht geplant.

Für dich heißt das: Der wahrscheinlichste Schutzort bist du selbst und deine Wohnung. Das BBK empfiehlt für den Fall von Explosionen oder Gefahrstofffreisetzung, innenliegende Räume ohne Fenster aufzusuchen, Fenster und Türen zu schließen, Lüftungen abzuschalten und über Rundfunk oder Warn-App auf Anweisungen zu warten.

Wie der Verteidigungsfall wieder endet

Ein Punkt, der in der öffentlichen Debatte fast völlig fehlt: Der Verteidigungsfall ist kein Dauerzustand, und er endet nicht von selbst.

Artikel 115l regelt zwei Wege. Zum einen kann der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben und den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag darüber entscheidet. Zum anderen muss der Verteidigungsfall für beendet erklärt werden, sobald die Voraussetzungen für seine Feststellung entfallen sind – das ist keine Ermessensentscheidung.

Der Friedensschluss selbst erfolgt durch Bundesgesetz. Und das Bundesverfassungsgericht bleibt während der gesamten Zeit als Kontrollinstanz erhalten.

Wie wahrscheinlich ist das alles?

Weder der Verteidigungsfall noch der Spannungsfall ist in der Geschichte der Bundesrepublik jemals festgestellt worden – nicht in den Krisen des Kalten Krieges und nicht seither. Die Notstandsverfassung von 1968 ist in über fünfeinhalb Jahrzehnten nie zur Anwendung gekommen.

Gleichzeitig bereitet sich der Staat sichtbar vor. Das Verteidigungsministerium beschreibt Gesamtverteidigung als Zusammenspiel militärischer und ziviler Maßnahmen; die zivile Alarmplanung kennt vier Eskalationsstufen von Frieden über hybride Bedrohungen und Krise bis Krieg. Der Operationsplan Deutschland regelt die Rolle des Landes als logistische Drehscheibe – bis zu 800.000 alliierte Soldaten und 200.000 Fahrzeuge sollen binnen sechs Monaten durch Deutschland verlegt werden können. Auf europäischer Ebene formuliert die Preparedness Union Strategy der EU-Kommission als Ziel, dass sich die Bevölkerung mindestens 72 Stunden selbst versorgen kann.

Diese beiden Beobachtungen widersprechen sich nicht. Vorbereitung ist kein Anzeichen für einen bevorstehenden Krieg – sie ist der Versuch, ihn unwahrscheinlicher und im schlimmsten Fall überstehbar zu machen.

Was du sinnvoll vorbereiten kannst

Die gute Nachricht vorweg: Es gibt keine spezielle Verteidigungsfall-Vorsorge. Was in einem bewaffneten Konflikt hilft, hilft auch bei einem großflächigen Stromausfall, bei Hochwasser oder wenn die Lieferketten stocken. Du bereitest dich auf Ausfälle vor, nicht auf Szenarien.

Das BBK empfiehlt in seinem Ratgeber für Krisen und Katastrophen, sich zehn Tage selbst versorgen zu können, nennt aber ausdrücklich auch drei Tage als hilfreichen Anfang. Die Orientierungswerte pro Person für zehn Tage: 20 Liter Getränke, 3,5 Kilogramm Getreideprodukte, 4 Kilogramm Gemüse und Hülsenfrüchte, 2,5 Kilogramm Obst und Nüsse, 2,6 Kilogramm Milchprodukte, 1,5 Kilogramm Fisch, Fleisch oder Eier und 350 Gramm Fette und Öle.

Vier Bereiche entscheiden erfahrungsgemäß darüber, wie gut ein Haushalt durch eine längere Störung kommt:

Wer in der Stadt wohnt, hat andere Voraussetzungen als auf dem Land – weniger Lagerfläche, keine Alternative zur Fernwärme, dafür kürzere Wege. Dazu haben wir Urbane Notvorsorge geschrieben. Und wenn du zuerst eine belastbare Grundlage schaffen willst, beginne mit der 10-Tage-Liste nach BBK-Empfehlung.

Häufige Fragen zum Verteidigungsfall

Wer stellt den Verteidigungsfall fest?

Der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates, mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. Ist der Bundestag nicht handlungsfähig, entscheidet der Gemeinsame Ausschuss.

Was ist der Gemeinsame Ausschuss?

Ein Notparlament aus 48 Mitgliedern – zu zwei Dritteln Abgeordnete des Bundestages, zu einem Drittel Mitglieder des Bundesrates. Er springt nur ein, wenn Bundestag und Bundesrat nicht arbeiten können, und darf das Grundgesetz nicht ändern.

Wer befehligt im Verteidigungsfall die Bundeswehr?

Der Bundeskanzler. Nach Artikel 115b geht die Befehls- und Kommandogewalt mit der Feststellung vom Verteidigungsminister auf den Regierungschef über.

Werden im Verteidigungsfall die Grundrechte außer Kraft gesetzt?

Nein. Es gibt keine pauschale Suspendierung. Eingriffe sind nur im Rahmen einzelner Gesetze möglich, und das Bundesverfassungsgericht bleibt vollständig arbeitsfähig.

Wie endet der Verteidigungsfall?

Durch Erklärung des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates. Sobald die Voraussetzungen entfallen sind, muss er für beendet erklärt werden. Der Friedensschluss erfolgt anschließend durch Bundesgesetz.

Gibt es in Deutschland Bunker für die Bevölkerung?

Praktisch nicht. Von 579 öffentlichen Schutzräumen mit 478.000 Plätzen ist derzeit keiner einsatzbereit. Geprüft wird die Nutzung vorhandener Bauten wie Tiefgaragen und U-Bahn-Stationen.

Wissen nimmt Angst

Der Verteidigungsfall ist die schwerste Entscheidung, die das Grundgesetz kennt – und gerade deshalb ist er so sorgfältig eingehegt: hohe Mehrheiten, ein arbeitsfähiges Verfassungsgericht, ein Notparlament mit klaren Grenzen, eine Pflicht zur Beendigung, sobald der Grund entfällt. Wer das einmal gelesen hat, liest Schlagzeilen anders.

Und die praktische Konsequenz bleibt dieselbe wie bei jeder anderen Störung des Alltags: Ein Haushalt, der zehn Tage ohne Einkauf, ohne Strom und ohne Netz zurechtkommt, ist nicht paranoid. Er ist einfach vorbereitet – und das zahlt sich beim nächsten Sturmtief genauso aus wie in einer sicherheitspolitischen Krise, die hoffentlich nie eintritt.

Quellen

Stand: 2. September 2026. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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